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MieterZeitung Februar 2012

Der Experte rät

Norbert Eisenschmid
 
Sonderkosten

Christine G., München: Mitten im Kalenderjahr wurde bei uns eine zusätzliche Ablesung vorgenommen, weil der Vermieter von Heizöl auf Gas umgestellt hat. Müssen Mieter die Kosten einer Sonderablesung als Betriebskosten tragen?


Eisenschmid: Bei Kosten für eine zusätzliche Zwischen- oder Sonderablesung handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige Betriebskosten. Betriebskosten sind Kosten, die dem Hauseigentümer laufend entstehen. Voraussetzung ist also eine (stetig) wiederkehrende Belastung.

Kühlschrank

Wolfgang B., Emmerich: Der Vermieter will mit dem kaputten Kühlschrank in unserer Wohnung nichts zu tun haben. Beim Erstbezug der Wohnung durch uns stand der Kühlschrank aber unstreitig bereits hier. Ist der Vermieter im Recht?


Eisenschmid: Nein. Ist die Wohnung bei Mietbeginn mit einzelnen Möbeln oder technischen Geräten wie Kühlschrank und Herd ausgestattet, gelten diese grundsätzlich als mitvermietet und sind im Bedarfsfalle vom Vermieter auf dessen Kosten zu erneuern.

Besuch

Christiane E., Aalen: Gibt es irgendwelche Vorgaben für den Aufenthalt von Besuchern? Meine Freundin will bei mir eine Auszeit nehmen.


Eisenschmid: Grundsätzlich darf der Mieter ohne Weiteres auch für längere Zeit Besucher aufnehmen. Einzubeziehen ist der Vermieter allerdings bei „Dauerbesuch“. Ein Zeitraum etwa von sechs bis acht Wochen und mehr dürfte regelmäßig für Einzug oder Untervermietung sprechen.

Verteilerschlüssel-Änderung

Elisabeth V., Aurich: Ist der Vermieter an den im Mietvertrag vorgesehenen Verteilerschlüssel für die „kalten“ Betriebskosten gebunden oder nicht?


Eisenschmid: Grundsätzlich kann der vereinbarte Verteilerschlüssel bei den „kalten“ Betriebskosten nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Anders aber, wenn durch die Änderung einem unterschiedlichen Verbrauch oder einer unterschiedlichen Verursachung Rechnung getragen werden soll, etwa bei Wasser und Abwasser oder bei Müll.

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