Zeitungen

MieterZeitung August 2011

Der Experte rät

Hermann-Josef Wüstefeld
Wohnung mit Bad

Jona P., Köln: Der Vermieter will die Miete erhöhen und verlangt Miete für eine Wohnung mit Bad. Wir haben aber nur einen Raum mit WC und Waschbecken, die Dusche ist in einer Nische im Schlafzimmer eingebaut. Reicht das?

Wüstefeld: Eine Wohnung ist nur dann als mit Bad ausgestattet anzusehen, wenn ein separater Raum vorhanden ist, in dem sich sowohl ein Waschbecken als auch eine Dusche oder Badewanne befinden und der über eine Warmwasserversorgung verfügt.

Neue Wohnung

Werner M., Nürtingen: Ich könnte kurzfristig in eine neue Wohnung umziehen. Muss ich dann für die alte Wohnung noch drei Monate weiter die Miete zahlen?

Wüstefeld: Wenn der Vermieter nicht zu einer anderweitigen Vereinbarung bereit ist, ist grundsätzlich die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten und bis zu ihrem Ablauf die Miete zu zahlen.

Rechtzeitiger Zugang

Gabriela H., Nienburg: Die Frau des Vermieters sagt, dass in ihrem Beisein der Brief mit der Betriebskostenabrechnung rechtzeitig eingeworfen wurde und damit auch vor Fristende angekommen ist. Reicht das, und wie soll ich das Gegenteil beweisen?

Wüstefeld: Nein. Die Vermieterseite muss den korrekten Zeitpunkt des Zugangs, also den ordnungsgemäßen Zugang als solchen konkret beweisen können. Dass und wann die Betriebskostenabrechnung zur Post gegeben wurde, besagt in diesem Zusammenhang nichts.

Zurückbehaltungsrecht

Theobald H., Eggesin: Darf man laufende Vorauszahlungsbeträge einbehalten, wenn inhaltliche Unstimmigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung bestehen?

Wüstefeld: Nein. Es kann aber ein Zurückbehaltungsrecht am Nachzahlungsbetrag oder an einem Teil des Nachzahlungsbetrags in Betracht kommen.

 

 Impressum   Schrift 
- A +
 Suche 

Ausgabe August 2011

Titelbild

Alle 2 Monate neu 

Für Mitglieder oft kostenlos. Fragen Sie Ihren Mieterverein!

ABO für 8 € / Jahr
Bestellen im Shop hier>>>