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MieterZeitung Juni 2011Der Experte rät
TrennungFrank M., Quedlinburg: Nach der Trennung von meiner Lebensgefährtin bin ich aus der gemeinsam angemieteten Wohnung ausgezogen. Meine Ex-Partnerin will wohnen bleiben, obwohl sie die Miete nicht aufbringen kann. Kann ich kündigen? Eisenschmid: Eine Kündigung nur durch einen Mieter ist nicht möglich. Bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht aber eine wechselseitige Verpflichtung, an der Kündigung eines gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrags mitzuwirken. Die Alternative ist, dass sich beide Mieter und der Vermieter einigen.
KellertauschLeonie L., Borken: Zu jeder Wohnung gehört ein bestimmter Kellerraum. Ist es ratsam, den Vermieter vorher zu fragen, wenn man den Raum mit dem Nachbarn tauschen will? Eisenschmid: Ja. Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen die Kellerräume nicht untereinander ausgetauscht werden.
TürspionMartin M., Friedberg: Wenn ich einen Türspion einbaue, muss ich ihn dann vor meinem Auszug wieder ausbauen? Eisenschmid: Ja. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, muss am Ende des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand der Wohnung wiederhergestellt werden. Meistens ist der Vermieter mit dem Einbau zufrieden. Sprechen Sie mit ihm.
HausflurAntonia S., Eggenfelden: Ein Bewohner hat außen neben der Wohnungstür übereinander einen Wasserkasten und einen Bierkasten stehen. Darf man das so einfach? Eisenschmid: Nein. Getränkekästen gehören grundsätzlich nicht auf Dauer in den Hausflur.
PlanschbeckenFred V., Marbach: Muss mein kleiner Sohn diesen Sommer auf sein geliebtes Planschbecken verzichten, weil ich es nicht zu Lasten der Allgemeinheit, wie der Vermieter sagt, mit Wasser aus dem Haus füllen darf? Eisenschmid: Leitungswasser aus dem Haus ist für den normalen Familiengebrauch bestimmt. Dazu zählt zwar nicht die Verwendung zum Autowaschen, aber wohl doch das gelegentliche Befüllen eines kleinen Planschbeckens.
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