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MieterZeitung April 2012Aktuelles Urteil![]() Mietminderung
Karlsruhe - Hat der Vermieter eine Mietwohnung an Touristen als Ferienwohnung vermietet, ist dies nicht automatisch ein Wohnungsmangel, der die Nachbarn zu einer Mietminderung berechtigt. Anders, wenn es zu konkreten Wohnwertbeeinträchtigungen kommt (BGH VIII ZR 155/11).
Die Berliner Mieter hatten die Miete um 20 Prozent gemindert, weil in ihrem Haus der Vermieter einen Teil der Wohnungen als Ferienwohnungen an Touristen vermietete. Die Mieter machten erhebliche Belästigungen durch Lärm und Schmutz geltend. So beschrieben sie, dass die überwiegend jungen Touristen in den Appartements vorfeierten und dann das Haus verließen, um spät nachts oder am frühen Morgen zurückzukehren. Viele der Touristen klingelten regelmäßig nachts und am Wochenende, drei- bis viermal am Tag. Die Müllcontainer seien oft überfüllt, der Müll sei im Treppenhaus und auf halber Kellertreppe abgestellt. Das Landgericht sprach den Mietern das Recht zur Mietminderung ab, sie hätten die Gebrauchsbeeinträchtigungen in ihrem Mietshaus nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere hätten sie die Umstände in ihrer Wohnanlage mit einer „normalen Wohnung“ in einem großen Haus in einer zentralen Berliner Innenstadtlage darlegen müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt, der Mieter müsse nicht das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder gar einen bestimmten Minderungsbetrag angeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm und Schmutz reiche eine Beschreibung aus, aus der die Art der Beeinträchtigung, zum Beispiel Partygeräusche, Musik usw., hervorgeht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
Der BGH macht klar, dass das Mietminderungsrecht nicht durch die Hintertür eingeschränkt werden darf, zum Beispiel dadurch, dass man von Mietern Mängelbeschreibungen und Nachweise verlangt, die diese in der Praxis gar nicht erbringen können.
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