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MieterZeitung Dezember 2011Aktuelles Urteil![]() Kein Sicherheitszuschlag
Karlsruhe - Vermieter dürfen keinen pauschalen Sicherheitszuschlag auf die Betriebskostenvorauszahlungen im Hinblick auf von ihnen prognostizierte Kostensteigerungen festsetzen (BGH VIII ZR 294/10).
Die Vermieterin hatte aufgrund der letzten Heizkostenabrechnung, die mit einer Nachforderung zu ihren Gunsten endete, eine Anpassung der künftigen monatlichen Heizkostenvorauszahlungen gefordert. Die neuen Vorauszahlungen berechnete sie, indem sie das Ergebnis der Abrechnung durch zwölf teilte und hierauf einen Sicherheitszuschlag von zehn Prozent verlangte. Diese Art der Berechnung wies der Bundesgerichtshof zurück. Der Vermieter müsse sich bei der Festsetzung der Vorauszahlungen an den voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr orientieren. Grundlage sei die letzte Betriebskostenabrechnung. Zwar könne außerdem auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der Betriebskosten berücksichtigt werden, unzulässig sei aber die Festsetzung eines abstrakten Sicherheitszuschlags, der nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen gerechtfertigt werden könne.
Fazit: Der Vermieter hat Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen in angemessener Höhe. Das bedeutet auch, er darf die Kosten nicht in beliebiger Höhe oder zu hoch festsetzen. |
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