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MieterZeitung August 2011Aktuelles Urteil![]() Schadensbeseitigung
Karlsruhe - Vermieter können Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, zu den Modernisierungskosten rechnen und damit auf die Mieter im Wege einer Mieterhöhung umlegen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 173/10).
Der Vermieter hatte in der Mieterwohnung Wasserzähler einbauen lassen. Nach dem Gesetz ist er berechtigt, elf Prozent der Kosten als Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufzuschlagen. Der Mieter forderte, dass der Vermieter Schäden beseitigt, die durch den Einbau der Wasserzähler in seiner Wohnung entstanden waren, beispielsweise musste die Küche neu tapeziert werden. Der Vermieter beseitigte die Schäden zwar, rechnete die Kosten hierfür aber in die Modernisierungskosten ein. Als Folge fiel die Mieterhöhung entsprechend höher aus.
Der Deutsche Mieterbund hält diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs für höchst problematisch. Wenn der Mieter als Folgekosten der Modernisierung notwendige Arbeiten sowieso bezahlen muss, kann er die Arbeiten auch gleich selbst bezahlen. Wirtschaftlich ist der Anspruch auf Beseitigung von Schäden gegenüber dem Vermieter sinnlos, er steht nur noch auf dem Papier. |
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