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MieterZeitung Oktober 2011Aktuelles Urteil![]() Verlängerter Abrechnungszeitraum
Karlsruhe - Der nach dem Gesetz vorgeschriebene Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten von einem Jahr kann von Mietern und Vermietern einvernehmlich verlängert werden, zum Beispiel auf 19 Monate, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 316/10). Die Verlängerung des Abrechnungszeitraums kommt vor allem dann in Betracht, wenn auf die kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll. Voraussetzung ist aber immer, dass der Mieter mit dem Vorhaben des Vermieters auch tatsächlich einverstanden ist.
Im zu entscheidenden Fall hatten Mieter und Vermieter vereinbart, dass von dem bisherigen Abrechnungszeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 auf eine Abrechnung nach dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) umgestellt und deshalb der Abrechnungszeitraum einmalig auf 19 Monate, das heißt vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2008, verlängert werden sollte. Später argumentierten die Mieter, diese Regelung verstoße gegen das Gesetz. Eine von dem Jahreszeitraum abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters sei unwirksam. Diese Auffassung teilte der Bundesgerichtshof nicht. Er entschied, im Einzelfall sei eine Verlängerung des jährlichen Abrechnungszeitraums, wenn dies von den Vertragspartnern einvernehmlich beschlossen werde und im Interesse beider Parteien liege, möglich und nicht gesetzeswidrig. |
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