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MieterZeitung Juni 2011

Aktuelles Urteil

Erstattungsansprüche

 

 

Karlsruhe – Mieter haben nach Ende ihres Mietverhältnisses nur sechs Monate Zeit zu prüfen, ob sie Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen können, zum Beispiel wegen zu Unrecht geleisteter Renovierungsarbeiten. Danach sind ihre Ansprüche verjährt und können nicht mehr durchgesetzt werden. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 195/10).

 

Bereits vor etwa zwei Jahren hatten die Karlsruher Richter (BGH VIII ZR 302/07) erklärt, dass Mieter, die bei ihrem Auszug zu Unrecht renoviert haben, von ihrem Vermieter Geldersatz verlangen können. Der Vermieter sei ungerechtfertigt bereichert, wenn der Mieter im Glauben an eine wirksame Vertragsregelung bei seinem Auszug renoviert, obwohl die Vertragsregelung unwirksam ist und er zu diesen Arbeiten deshalb nicht verpflichtet war.

 

Jetzt entschied der Bundesgerichtshof, dass dieser Mieteranspruch nicht, wie andere Ansprüche, nach drei Jahren verjährt, sondern schon sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses. Konsequenz ist, dass hunderttausende von Mietern den ihnen eigentlich zustehenden Ersatzanspruch verlieren, weil sie bisher gar keine Kenntnis davon hatten, dass sie Rückforderungen erheben können.

 

Deshalb: Am besten vor Durchführung von Renovierungsarbeiten durch den Mieterverein prüfen lassen, ob eine Verpflichtung besteht, Renovierungen vorzunehmen oder Renovierungskosten zu zahlen. Spätestens aber nach Auszug muss geklärt werden, ob noch Erstattungsansprüche bestehen.

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Ausgabe Juni 2011

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