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MieterZeitung April 2011Aktuelles Urteil![]() Modernisierung und Mieterhöhung
Karlsruhe - Nach Ende der Baumaßnahme kann der Vermieter elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Diese Mieterhöhung darf er selbst dann fordern, wenn er die Modernisierung überhaupt nicht angekündigt hat. Mit diesem Urteil gab der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 164/10) einem Vermieter Recht, der zunächst den Einbau eines Fahrstuhls als Modernisierungsmaßnahme ordnungsgemäß ankündigte. Nach Protesten der 86 Jahre alten Mieterin, unter anderem weil sie eine spürbare Verbesserung der Wohnverhältnisse verneinte und den drastischen Mietanstieg ablehnte, zog der Vermieter die Modernisierungsankündigung zurück. Kurze Zeit später baute er den Fahrstuhl trotzdem ein und schickte der Mieterin die Mieterhöhung über 120,78 Euro im Monat. Jetzt, nach Einbau des Fahrstuhls, muss die 86-jährige Mieterin nicht, wie bisher, 53 Stufen zu ihrer Wohnung steigen, sondern nur noch 28 Stufen. Diese vermeintliche Verbesserung zahlt die Mieterin mit einem drastischen Mietanstieg, ihre Miete erhöhte sich um 35 Prozent.
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass Ankündigungspflicht und Mieterhöhung nichts miteinander zu tun hätten. Die Ankündigungspflicht solle nicht zur Einschränkung der Mieterhöhungsmöglichkeit führen.
Tipp: Modernisierungen innerhalb der Wohnung kann man dadurch verhindern, dass man die Handwerker gar nicht erst in die Wohnung lässt. Problematisch wird es, wenn außerhalb der Mietwohnung gearbeitet wird. Dies ist kaum zu verhindern. |
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