Betriebskostenabrechnung
Karlsruhe - Innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist darf der Vermieter eine bereits erteilte Betriebskosten- oder Heizkostenabrechnung auch zum Nachteil des Mieters korrigieren.
Eine aus der Abrechnung bereits erteilte Gutschrift kann zurückgebucht werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 269/09). Für das Abrechnungsjahr 2006 hatte der Vermieter ursprünglich ein Heizkostenguthaben in Höhe von 152,60 Euro errechnet. Bei der Abrechnung vom 6. Juli 2007 hatte er versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 Euro nicht berücksichtigt. Dies holte er mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 nach und schickte eine korrigierte Abrechnung, die nur noch ein Mieterguthaben in Höhe von 14,52 Euro auswies. Den Differenzbetrag von 138,08 Euro buchte der Vermieter aufgrund einer Einzugsermächtigung direkt beim Mieter ab. In diesem Fall zu Recht.
Es bleibt aber dabei, dass der Vermieter spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode die Betriebs- und Heizkostenabrechnung dem Mieter zugesandt haben muss. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter mit Nachforderungen aus seinen Abrechnungen ausgeschlossen, er kann die Abrechnung auch nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigieren. Korrekturen sind nur – wie hier - in den zwölf Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode möglich.