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MieterZeitung August 2010Aktuelles Urteil![]() Textform
Karlsruhe - Bei Erklärungen in Textform reicht es aus, wenn als Absender der Name des Urhebers (juristische Person) genannt wird. Es ist nicht erforderlich, dass auch der Name der tatsächlich handelnden Person, zum Beispiel „Schmitz, Geschäftsführer“ oder „Schultz, Vorstand“, genannt wird, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 321/09).
Normalerweise müssen Vermieter-Erklärungen schriftlich erfolgen und vom Vermieter auch eigenhändig unterschrieben werden. Eine Ausnahme gibt es für Schreiben, bei denen es nicht so sehr auf Beweis- und Warnfunktion ankommt, beispielsweise bei Mieterhöhungserklärungen. Hier ist auch „Textform“ zulässig. Die Mietererhöhungserklärung aus dem Computer muss dann nicht eigenhändig unterschrieben werden. Zum einen muss aber deutlich werden, wer der Absender des Schreibens ist (Firmenname). Bisher haben die Amts- und Landgerichte außerdem gefordert, dass auch der Name desjenigen genannt werden muss, der letztendlich für das Schreiben verantwortlich ist (Einzelperson).
Diese Anforderung „streicht“ der Bundesgerichtshof, er spricht von „leerer Formelei“. Es reiche völlig aus, wenn beispielsweise bei einer Mieterhöhungserklärung einer Wohnungsbaugesellschaft der Name der Gesellschaft genannt werde. Die Textform diene dem Zweck, den Rechtsverkehr zu erleichtern. Es mache keinen Sinn, auf die eigenhändige Unterschrift zu verzichten, gleichzeitig aber weiterhin Namensangaben des konkreten Verfassers zu fordern. |
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