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MieterZeitung August 2010Aktuelles Urteil![]() Mieterhöhung
Karlsruhe - Wohnwertverbesserungen, die der Mieter selbst durchgeführt und bezahlt hat, dürfen bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht berücksichtigt werden, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 315/09).
Mieter in Hamburg hatten 1976 eine unsanierte Wohnung angemietet. Im Laufe des Mietverhältnisses hatten sie dann auf eigene Kosten Bad und Heizung einbauen lassen. Das wollte der Vermieter jetzt zu einer drastischen 20-Prozent-Mieterhöhung nutzen. Dabei stufte er die Wohnung in das Mietspiegelfeld „mit Bad und Sammelheizung“ ein. Zu Unrecht, wie der BGH urteilte. Investitionen, die der Mieter selbst vornimmt und finanziert, darf der Vermieter nicht für eine Mieterhöhung ausnutzen. Im Rahmen des Mieterhöhungsverfahrens muss er die Wohnung in das Mietspiegelfeld „ohne Bad und Sammelheizung“ einstufen, es sei denn, Mieter und Vermieter hätten eine andere Regelung vereinbart oder der Vermieter hätte die Investitionskosten des Mieters erstattet.
Mit dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof sicher, dass Mieter ihre Investitionen nicht doppelt bezahlen müssen. Vermieter dürfen sich nicht die Sanierung der Wohnung zuerst von ihren Mietern ausführen und bezahlen lassen und dann gleichzeitig Mieterhöhungen für sanierte Wohnungen fordern. |
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