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MieterZeitung Juni 2010Aktuelles Urteil![]() Betriebskosten
Karlsruhe – Mieter müssen ihre Einwendungen gegen eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung des Vermieters innerhalb von zwölf Monaten erheben. Das gilt auch dann, wenn Mieter in den Vorjahren den immer gleichen Fehler des Vermieters in der Abrechnung regelmäßig reklamiert hatten.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH VIII ZR 185/09) forderte der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Zahlung anteiliger Grundsteuern. Hierzu waren die Mieter aber nicht verpflichtet, weil eine entsprechende mietvertragliche Regelung zwischen ihm und dem Vermieter nie getroffen wurde. Für die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 reklamierten die Mieter diesen Fehler, mit der Konsequenz, dass sie keine anteiligen Grundsteuerbeträge zahlen mussten. Für 2005 reklamierten sie diesen Fehler nicht mehr, mit der Konsequenz, dass sie für 2005 Grundsteuern zahlen müssen, so der Bundesgerichtshof.
Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist diese Entscheidung wenig praxisnah, sehr formalistisch und öffnet dem Missbrauch Tür und Tor. Vermieter können jetzt sanktionslos Jahr für Jahr den gleichen Fehler in die Betriebkostenabrechnung einbauen. Reklamiert der Mieter den Fehler, muss die Abrechnung korrigiert werden. Reklamiert der Mieter einmal nicht, kann der Vermieter Forderungen durchsetzen, auf die er eigentlich keinen Anspruch hat. |
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