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MieterZeitung April 2010

Aktuelles Urteil

Unverjährbar

 

 

Karlsruhe - Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung sind unverjährbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 104/09). Die Karlsruher Richter erklärten, dass der Anspruch eines Mieters auf Mängelbeseitigung ein „auf dauernde Leistung gerichteter Erfüllungsanspruch ist, der grundsätzlich nicht verjährt“.

 

Damit gab der BGH einer Mieterin Recht, die auf Verbesserung des Trittschallschutzes und Minderung der Installationsgeräusche des WC in der über ihr liegenden, im Jahr 1990 ausgebauten Dachgeschosswohnung klagte. Zuerst hatte die Mieterin ihren Anspruch 2002 erhoben, verfolgte ihn nach einem Mieterwechsel in der Dachgeschosswohnung aber zunächst nicht weiter. Ende 2006 machte sie ihren Anspruch auf Mängelbeseitigung wieder geltend.

 

Es ist eine Daueraufgabe des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mieter Mängel im Haus oder in der Wohnung längere Zeit widerspruchslos hingenommen haben. Der Reparatur- und Mängelbeseitigungsanspruch bleibt bestehen, er entsteht praktisch jeden Tag aufs Neue und kann deshalb nicht verjähren.

 

Diese Grundsätze gelten aber nicht für die Mietminderung. Derartige Mieteransprüche können verjähren oder verwirkt sein. Macht ein Mieter über einen längeren Zeitraum (deutlich länger als sechs Monate) sein Recht nicht geltend und lässt er erkennen, dass er sich mit dem Mangel abgefunden hat, ist die Mietminderung ausgeschlossen.

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