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Mieterzeitung Dezember 2009Aktuelles Urteil![]()
Mietschulden
Karlsruhe - Immer öfter fordern Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages von ihren neuen Mietern eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des früheren Vermieters. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt jedoch, dass Mieter keinen Anspruch gegenüber ihrem alten Vermieter auf Ausstellung einer derartigen Bescheinigung haben (BGH VIII ZR 238/08). Der bisherige Vermieter sei nicht verpflichtet, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Zum einen könnte die Bescheinigung als „Ausgleichsquittung“ im Verhältnis zum bisherigen Mieter angesehen werden, zum andern gebe es aber auch keine Verkehrssitte, wonach neue Vermieter von ihren künftigen Mietern immer Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen verlangten.
Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist damit auch der Praxis vieler Vermieter, derartige Bescheinigungen von ihren künftigen Mietern zu fordern, der Boden entzogen. Mieter sind gar nicht in der Lage, eine solche Bescheinigung beizubringen, ihr früherer Vermieter ist nicht verpflichtet, mitzuwirken.
In einer weiteren Entscheidung erklärte der Bundesgerichtshof, dass eine Vermieterkündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlungen unzulässig ist, wenn das Jobcenter die unpünktlichen Zahlungen verschuldet hat (BGH VIII ZR 64/09). Damit stellte der Bundesgerichtshof klar, dass Probleme, die aufgrund von Nachlässigkeiten oder Fehlern des Jobcenters auftreten, nicht auf dem Rücken der Mieter ausgetragen werden dürfen. Der Mieter kann wohnen bleiben, und das Jobcenter muss für pünktliche Mietzahlungen sorgen.
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