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Mieterzeitung Dezember 2007

Aktuelles Urteil

Schönheitsreparaturen

 

Karlsruhe - Nicht nur Vertragsklauseln mit starren Renovierungsfristen, auch so genannte Quotenklauseln mit starren Abgeltungsquoten sind unwirksam (Auszug nach einem Jahr: 20 Prozent Renovierungskosten; nach zwei Jahren: 40 Prozent usw.). Das hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach entschieden. Jetzt urteilte das oberste Gericht, dass auch flexible Quotenklauseln, die den tatsächlichen oder zu erwartenden Renovierungsbedarf berücksichtigen, unwirksam sein können. Dabei handelt es sich um folgende Klausel (auszugsweise):

 

„Ziffer 7: Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffern 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2-4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereit erklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.
Die Höhe dieses Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Ziffern 2-4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen.“


Kommentar des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 143/06): Unwirksam, weil völlig unverständlich. Dabei lässt der Bundesgerichtshof offen, ob mit der Schönheitsreparaturklausel Zulässiges gewollt ist. Entscheidend sei, dass mit der Klausel der Mieter unangemessen benachteiligt werde. Es werde nicht hinreichend klar und verständlich, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen sei. Deshalb verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, wonach Vertragsregelungen so klar und präzise wie möglich umschrieben werden müssen.
 

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MieterZeitung 12/2007

Titel Dezember 2007

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