|
|
![]() |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||
Zeitungen
|
Mieterzeitung Dezember 2007Aktuelles UrteilSchönheitsreparaturen![]()
Karlsruhe - Nicht nur Vertragsklauseln mit starren Renovierungsfristen, auch so genannte Quotenklauseln mit starren Abgeltungsquoten sind unwirksam (Auszug nach einem Jahr: 20 Prozent Renovierungskosten; nach zwei Jahren: 40 Prozent usw.). Das hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach entschieden. Jetzt urteilte das oberste Gericht, dass auch flexible Quotenklauseln, die den tatsächlichen oder zu erwartenden Renovierungsbedarf berücksichtigen, unwirksam sein können. Dabei handelt es sich um folgende Klausel (auszugsweise):
„Ziffer 7: Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffern 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2-4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereit erklärt oder die Kosten hierfür übernimmt. |
Impressum Schrift
Suche
MieterZeitung 12/2007
Alle 2 Monate neu Für Mitglieder oft kostenlos. Fragen Sie Ihren Mieterverein! ABO für 8 € / Jahr |
||||||||||||||||||||||||
|
© Deutscher Mieterbund e.V. - 2012 Home| Kontakt| Profil| Vereine| Presse| Politik| Recht| Service| Energie| Bücher| Zeitungen| Shop |
||||||||||||||||||||||||||