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Mieterzeitung August 2009

Aktuelles Urteil

 

Wohnungsgröße

 

Karlsruhe - Vermieter müssen bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zwingend auf die tatsächliche Größe der Mietwohnung abstellen. Sie können auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche zurückgreifen, solange die Flächenabweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 205/08).

 

Ein Hamburger Vermieter hatte seinen Mietern die Miete um die maximal zulässigen 20 Prozent (Kappungsgrenze) von 360,47 auf 432,56 Euro erhöht. Bei der Berechnung der Mieterhöhung legte er einen Quadratmeterpreis von 7,76 Euro und eine Wohnfläche von 55,75 Quadratmeter zugrunde. Tatsächlich war die Mieterwohnung aber nur 51,03 Quadratmeter groß. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs spielt dies aber keine Rolle. Geringfügige Flächenabweichungen bis zu zehn Prozent müssten hingenommen werden.

 

Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass die betroffenen Mieter für tatsächlich nicht existierende Wohnflächen Miete zahlen müssen. Sie zahlen ab sofort nach der höchstrichterlichen Entscheidung 36,63 Euro pro Monat oder fast 440 Euro im Jahr für nichts. Der Deutsche Mieterbund kritisierte die BGH-Entscheidung als enttäuschend und nicht nachvollziehbar. Letztlich öffnet der Bundesgerichtshof Missbrauch und Betrügern Tür und Tor. Vermieter, die sich bei der Festlegung der Wohnungsgröße im Mietvertrag großzügig zu ihren Gunsten verrechnen, werden vom Gericht mit barem Geld belohnt.



 

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