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Mieterzeitung August 2008Aktuelles Urteil![]()
Eigenbedarf
Karlsruhe - Der Vermieter kann auf der Eigenbedarfskündigung und auf Räumung der Wohnung bestehen, obwohl eine im gleichen Haus gelegene Wohnung kurze Zeit später frei wird. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 292/07) muss er den gekündigten Mietern diese Wohnung auch nicht als Alternativwohnung anbieten. Der Vermieter hatte im Juni 2005 zum 28. Februar 2006 wegen Eigenbedarfs gekündigt. In seiner Urteilsbegründung verwies der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf eigene frühere Urteile, wonach der Vermieter dem gekündigten Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus gelegene freie Wohnung als Alternative zur Anmietung anbieten muss. Die Voraussetzungen für diese Anbietpflicht verneinten die Karlsruher Richter aber. Ihre Begründung: Die potenzielle Alternativwohnung wurde erst am 31. März 2006 frei. Die Kündigungsfrist für die mit dem Eigenbedarf gekündigte Wohnung lief aber schon am 28. Februar ab. Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist das „Haarspalterei“, eine extrem formale Betrachtungsweise. Dass eine vier Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist sicher frei werdende Wohnung im Haus den gekündigten Mietern nicht angeboten werden muss, ist nicht nachvollziehbar. Schon in der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof in ähnlichen Fällen zu Gunsten des Vermieters geurteilt. So erklärte der BGH, der Vermieter müsse seinen Mieter nicht informieren, wenn der Eigenbedarfsgrund während einer gerichtlichen Räumungsfrist wegfällt. Eine entsprechende Hinweispflicht bestehe nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (BGH VIII ZR 339/04).
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