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Mieterzeitung Februar 2008

Aktuelles Urteil

Mängelbeseitigung

Die Mieter hatten hier die defekte Heizung durch einen Installateur reparieren lassen und von ihrem Vermieter dann die Erstattung der Rechnung gefordert. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für einen derartigen Ersatzanspruch unter anderem immer auch, dass der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist oder dass die umgehende Mängelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist. Beide Voraussetzungen sahen die Karlsruher Richter vorliegend als nicht erfüllt an.

Die Entscheidung ist juristisch in Ordnung. Sie zeigt, wie gefährlich es für Mieter ist, eigenmächtig Reparaturaufträge zu erteilen. Bei Mängeln in der Wohnung sollte auf jeden Fall vorher der Mieterverein eingeschaltet und befragt werden.

Nach dem Gesetz gibt es eindeutige Regelungen, wie im Falle von Wohnungsmängeln zu verfahren ist. Als Erstes muss der Vermieter informiert werden, am besten schriftlich. Er ist dann verpflichtet, die Mängel zu beseitigen. Bis zur Schadensbeseitigung oder Reparatur ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Bleibt der Vermieter untätig, muss der Mieter ihn in Verzug setzen, das heißt, die Schadensbeseitigung anmahnen. Rührt sich der Vermieter dann immer noch nicht, kann der Mieter die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und die Kosten vom Vermieter zurückverlangen oder mit der Miete verrechnen.

Anders in Notfällen, wenn zum Beispiel am Wochenende dringender Handlungsbedarf besteht und Vermieter oder Hausverwaltung nicht erreichbar sind.

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