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Mieterzeitung April 2009Aktuelles UrteilAbriss![]()
Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung eines Mietverhältnisses zum Zweck des Abbruchs eines sanierungsbedürftigen Wohnungsgebäudes bestätigt. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen haben die Karlsruher Richter die Renditeerwartungen und –hoffnungen eines Finanzinvestors höher bewertet als die Bestands- und Wohninteressen des Mieters (BGH VIII ZR 7/08).
Im vorliegenden Fall erwarb der Eigentümer im Jahr 2005 ein stark sanierungsbedürftiges Haus. Sein Ziel ist es, das Haus abzureißen, ein größeres Gebäude mit Eigentumswohnungen neu zu errichten und dann zu veräußern. Hierzu kündigte er den dort wohnenden Mietern mit der Begründung, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei keine angemessene wirtschaftliche Verwertung und führe für ihn zu erheblichen Nachteilen. Bei Realisierung der Abriss- und Neubaupläne könnte er eine Rendite von 16 Prozent erzielen, während sich die erzielbare Rendite sowohl bei einer Minimalsanierung als auch bei einer Vollsanierung des bestehenden Gebäudes auf nur 2,5 Prozent belaufe.
Allerdings betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen Einzelfall. Auch bei einer umfassenden Sanierung des Gebäudes mit einer notwendigen Entkernung hätten die Mietverhältnisse nicht fortgesetzt werden können. Eine Minimalsanierung wäre nach Einschätzung des Gerichts angesichts der verbleibenden Nutzungsdauer des Altbaus wirtschaftlich mit hohen Risiken belastet. Unabhängig hiervon muss bei dem Kündigungsgrund „Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung“ auch künftig der Grundsatz beachtet werden, dass Eigentümer keinen Anspruch darauf haben, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen.
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