Recht

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Stichworte zum Mietrecht

 

Fristlose Kündigung

 

 

Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Verzug, d.h. im Rückstand ist. Das gleiche Recht hat der Vermieter nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist.
Zahlt der Mieter oder übernimmt das von ihm eingeschaltete Sozialamt die Schulden, wird die fristlose Kündigung des Vermieters unwirksam.
Selbst wenn der Vermieter schon Klage eingereicht hat, hilft die Zahlung der rückständigen Miete. Spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage muss der Mieter die Rückstände aber dann bis zum letzten Cent ausgleichen. Dann wird Kündigung und Räumungsklage hinfällig. Durch eine derartige Nachzahlung kann sich der Mieter nach Darstellung des Mieterbundes aber nur einmal in zwei Jahren retten. Allerdings wenn der Vermieter neben der fristlosen Kündigung auch eine „normale“ Kündigung ausgesprochen hat, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, gestützt auf „Pflichtverletzung“, dann wird die Kündigung durch Nachzahlung der offenstehenden Vermieterforderung nicht ohne weiteres hinfällig (BGH VIII ZR 6/04).

Eine fristlose Kündigung des Vermieters ist außerdem möglich bei
- ständig unpünktlichen Mietzahlungen des Mieters;
- vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache, wie Überbelegung der Wohnung oder
   unerlaubter Untervermietung;
- Störung des Hausfriedens.

 


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