Recht

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Stichworte zum Mietrecht

 

Briefkästen

 

(dmb) Mieter haben Anspruch auf einen Briefkasten. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) umfasst der Begriff „vertragsgemäßer Zustand der Mietsachen“ auch, dass jedem Mieter ein eigener Briefkasten zur Verfügung steht, so dass sichergestellt ist, dass die Post den Mieter auch erreicht.

Die Briefkästen müssen funktionstüchtig sein. Das bedeutet, DIN-A4-Umschläge oder Zeitschriften müssen problemlos zugestellt werden können. Die Post muss vor Regen und Durchnässung geschützt sein. Soweit diese Vorgaben nicht eingehalten werden, kann der Mieter nach Ansicht des Landgerichts Berlin (29 S 20/90) bzw. des Amtsgerichts Mainz (8 C 98/96) sogar die Miete bis zu 1 Prozent kürzen.

Gegen mit Werbematerial voll gestopfte Briefkästen helfen Aufkleber oder ein Schild mit dem Hinweis „Keine Werbung einwerfen“. Wird dieses Verbot nicht beachtet, kann der Mieter gegen das werbende Unternehmen auf Unterlassung klagen. Dagegen darf der Vermieter nicht schon an der Haustür per Aushang die Zustellung von Werbung unterbinden. Auch der Empfang von Werbung gehört zunächst einmal zum „normalen“ Postempfang und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.
Gegen persönlich adressierte Werbesendungen kann der Mieter nichts unternehmen. Hier hilft kein Werbeverbot am Briefkasten. Die Post muss die Werbesendung zustellen.


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