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Balkon

Neuer Balkon: Modernisierungsmieterhöhung unzumutbar

 

Führt eine geplante Modernisierungsmaßnahme letztlich zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung, muss der Mieter die Baumaßnahme nicht dulden (AG Wiesbaden 93 C 4042/01-20).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) sollte der Balkonanbau an der Rückfront des Mietshauses nach Auffassung des Vermieters als Wohnwertverbesserung eine Modernisierungmieterhöhung von etwa 210,- DM pro Wohnung rechtfertigen. Eine betroffene Mieterin, die bisher für ihre 75 Quadratmeter große Wohnung 630,- DM zahlte, "stellte sich quer". Selbst als der Balkon vom Vermieter schon angebaut wurde, weigerte sie sich, Balkontüren einbauen zu lassen, ließ keine Handwerker in die Wohnung.

Das Amtsgericht Wiesbaden gab der Mieterin nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Recht. Eine Duldungspflicht bestehe für den Mieter dann nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei ist insbesondere die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Gegen seinen Willen muss der Mieter nicht ohne weiteres hinnehmen, dass seine Wohnung nach einer entsprechenden Baumaßnahme wesentlich verändert wird, wenn dieser Umstand zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung führt.

Das Amtsgericht Wiesbaden betonte, dass der Anbau eines Balkons zu einer Mieterhöhung führen würde, die ein Drittel des bislang gezahlten Mietzinses ausmachen würde. Da dem gegenüber der gewonnene Wohnwert nicht als so erheblich einzustufen ist, ist die Mieterin letztlich nicht verpflichtet, den Einbau von Balkontüren zu dulden.


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