Recht

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Stichworte zum Mietrecht

 

Aufrechnung

 

(dmb) Mieter können nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gegen die Mietpreisforderung des Vermieters mit einer Gegenforderung, zum Beispiel wegen Mängeln, aufrechnen. Das bedeutet, Mieter können einen Schadensersatz-, Rückzahlungs- oder Minderungsanspruch dann mit der nächsten Mietforderung des Vermieters verrechnen.
Allerdings gibt es eine Reihe von Klauseln in Mietverträgen, die dieses Recht einschränken oder gar ausschließen.

Ein generelles Aufrechnungsverbot ohne irgendwelche Einschränkungen ist aber unwirksam. Anderenfalls würde auch das Mieterrecht, mit unbestrittenen oder vom Gericht festgestellten Forderungen aufrechnen zu können, ausgeschlossen werden.
Dagegen kann ein eingeschränktes Aufrechnungsverbot im Mietvertrag wirksam vereinbart sein, warnt der Deutsche Mieterbund. Dieses Verbot würde grundsätzlich für alle Mietforderungen gelten, die nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
Macht der Mieter aber aufgrund von Wohnungsmängel Ansprüche geltend, kann er gegen die Mietforderungen des Vermieters immer aufrechnen. Egal, was im Mietvertrag steht. Möglich ist allerdings, dass im Mietvertrag vorgegeben wird, dass die Aufrechnungsabsicht dem Vermieter mindestens einen Monat vorher angezeigt werden muss.


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