Recht

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Stichworte zum Mietrecht

 

Betriebskosten für leerstehende Wohnungen

 

 

(dmb) Die Betriebskosten dürfen nicht nur auf die vermieteten Wohnungen im Haus verteilt werden, auch die nicht bewohnten Wohnungen sind bei der Kostenverteilung einzubeziehen. Der Vermieter, der das Vermietungsrisiko trägt, muss den Kostenanteil für Hausmeister, Grundsteuer, Hausbeleuchtung, Wasser, Abwasser, Müll usw., der auf die leerstehenden Wohnungen entfällt, selbst zahlen, entschied das Kammergericht Berlin (12 U 26/09).

 

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) darf der Vermieter bei Leerstand im Haus nicht dazu übergehen, die Betriebskosten nur nach der Fläche der vermieteten Wohnungen zu verteilen. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Kosten „im Verhältnis der vermieteten Fläche zueinander“ aufgeteilt werden oder „nach der bewohnten Fläche“, sind solche Regelungen unwirksam.

 

Bei einem Verteilerschlüssel „Wohnfläche“ müssen die Betriebskosten auf die gesamte Wohnfläche des Hauses – das heißt auf alle Wohnungen, vermietet oder nicht vermietet – aufgeteilt werden.

Bei einem Verteilerschlüssel „Personenzahl“ sind leerstehende Wohnungen, so der Mieterbund, mit der durchschnittlichen Belegung im Haus zu berücksichtigen.

 


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