Recht

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Stichworte zum Mietrecht

 

Sperrmüll

 

 

(dmb) Vermieter dürfen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung Sperrmüllkosten auf die Mieter des Hauses aufteilen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 137/09) damit eine langjährige Streitfrage.

 

Die Karlsruher Richter bestätigten zwar, dass Sperrmüllkosten nicht jährlich entstehen. Entscheidend sei aber, dass die Kosten laufend entstehen, nämlich immer dann, wenn Mieter unberechtigten Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellten.

Es handelt sich bei den Sperrmüllkosten um Kosten der Müllbeseitigung, die dem Vermieter damit regelmäßig entstehen. Selbst dann, wenn der Müll verbotenerweise durch Dritte in dem Mietobjekt entsorgt wird, darf der Vermieter die Sperrmüllkosten als Betriebskosten abrechnen.

 

Bisher galt, dass Sperrmüll- und Entrümpelungskosten nur dann als Nebenkosten abgerechnet werden dürfen, wenn der Vermieter für eine geregelte Abfuhr sorgt, er den Mietern die Möglichkeit bot, Sperrmüll zu lagern, und er den Müll dann regelmäßig abholen ließ.

Dagegen durfte der Sperrmüll, den einzelne Mieter unerlaubt zurückließen oder ablagerten, oder gar der Sperrmüll, den Nachbarn oder Passanten illegal in der Wohnungsanlage abstellten, nie als Betriebskosten auf alle Mieter des Hauses umgelegt werden.

 

 

 


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